Beitragsersatz auch für die Monate April und Mai, Testpflicht für Schulkinder
416. Newsletter: Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Auszüge aus dem o. g. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Ersatz der Elternbeiträge auch für April und Mai 2021
Der Ministerrat
hat beschlossen, Eltern und
Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen auch im April und
Mai 2021 bei den Elternbeiträgen pauschal zu entlasten.
Dies erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie schon im Januar, Februar und März 2021
(vgl. 389.
und 398.
Newsletter). Der Beitragsersatz ist also für Kinder möglich, die die
Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle im betreffenden
Monat an nicht mehr als fünf Tagen besucht haben ( Bagatellregelung
).
Der Beitrag wird unabhängig davon ersetzt, ob die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im eingeschränkten Regelbetrieb
geöffnet ist oder aufgrund einer 7-Tage-Inzidenz über dem Wert 100 eine Notbetreuung
anbietet.
Testpflicht für Schulkinder
... Eltern, die ihr Kind ohne Bescheinigung eines negativen Tests in den Hort schicken, erklären damit ihr Einverständnis, dass das Kind in der Einrichtung einen Selbsttest durchführt.
Auszüge aus dem 413. NewsletterEinführung der Testpflicht für Kinder und Jugendliche in den Schulen – mögliche Auswirkung für die Kinderbetreuung vor allem in den Horten
Für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und den Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie zur Notbetreuung und Mittagsbetreuung in Schulen aktuell an einen negativen Testnachweis geknüpft.
Diese Regelung
- betrifft also nur Schulkinder
- und kommt nur dann zur Anwendung, wenn nicht bereits in der Schule ein negativer Test erbracht wurde.
Das bedeutet: In der Mehrzahl der Fälle kann ein Schulkind in der Kindertageseinrichtung ohne zusätzlichen Nachweis bzw. Selbsttest
betreut werden, weil dies bereits in der Schule erfolgt ist.
Für die Fälle, in denen Schulkinder vor allem in den Horten und in der
Tagespflege im Rahmen der Kinderbetreuung zu testen sind, soll dies wie
in den Schulen erfolgen:
- Entweder es liegt ein negatives Ergebnis eines PCR oder POC-Antigentests vor
- oder in der Kindertageseinrichtung wird unter Aufsicht ein Selbst test durchgeführt. Dazu ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten notwendig. ( Musterformular: siehe hier )
- Hier finden Sie Hinweise zur Durchführung der Selbsttests durch die Schülerinnen und Schüler https://www.km.bayern.de/eltern/meldung/7230/mehrsicherheit-durch-selbsttests-an-bayerischen-schulen.html
Bitte beachten Sie dabei:
- Bei einer Inzidenz im betreffenden Landkreis/in der kreisfreien Stadt bis zu 100 dürfen die Testungen, die dem Testergebnis zu Grunde liegen, höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des Betreuungstages vorgenommen worden sein.
- Bei einer Inzidenz über 100 dürfen höchstens 24 Stunden vergangen sein.
Fallbeispiele
- Das Schulkind ist am Vormittag in der Schule (im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung) und kommt anschließend in den Hort:
Die Betreuung ist ohne weiteres möglich. (Es kann davon ausgegangen werden, dass eine negative Testung der Schule vorliegt.) - Inzidenz von über 100
: Das Schulkind ist nur am Montag in der Schule und kommt am Dienstag in den Hort:
Die Betreuung ist ohne weiteres möglich. (Es kann davon ausgegangen werden, dass eine negative Testung der Schule vor höchstens 24 Stunden vorliegt.) - Inzidenz von über 100
: Das Schulkind ist nur am Montag in der Schule und kommt aber erst am Mittwoch in den Hort:
In diesem Fall soll eine Betreuung nur nach negativen Test erfolgen. (Nachweis PCR oder POC-Antigentest bzw. negativem Selbsttest in der Einrichtung) - Inzidenz von unter 100
: Das Schulkind ist nur am Montag in der Schule und kommt erst am Mittwoch in den Hort:
Die Betreuung ist ohne weiteres möglich. (Es kann davon ausgegangen werden, dass eine negative Testung der Schule vor höchstens 48 Stunden vorliegt.) - Das Schulkind ist die ganze Woche im Distanzunterricht, geht auch nicht in die schulische Notbetreuung und kommt in den Hort:
In diesem Fall soll eine Betreuung nur nach negativen Test erfolgen (Nachweis PCR oder POC-Antigentest bzw. negativem Selbsttest in der Einrichtung)








